Schutzbestimmungen und Schutzzonen
Schutzbestimmungen sind im Nationalparkgesetz beschrieben...
§ 2 Die besondere Eigenart und das charakteristische Landschaftsbild ist zu schützen, die natürlichen Abläufe sollen fortbestehen. Das bedeutet Schutz der Lebensräume vor Veränderung, die Natur soll möglichst unbeeinflusst vom Menschen bleiben und sich weiterentwickeln nach der einprägsamen Devise " Natur Natur sein lassen" Die biologische Vielfalt soll erhalten bleiben. Also Schutz der Tier und Pflanzenarten.
Ruhezone: § 6-11 Hier sind Handlungen verboten, die sie zerstören, verändern oder beschädigen. Das Betreten der Ruhezone ist nur auf den gekennzeichneten Wegen erlaubt. Die Wanderwege sind grün, die Reitwege rot markiert. Absolute Tabuzonen sind letzte Reste der Seegraswiesen und Sandkorallen. Tiere dürfen nicht gestört, aufgesucht, fotografiert oder gefilmt werden. Hunde sind anzuleinen, Drachen fliegen und offenes Feuer sind verboten.
Zwischenzone: § 12-14 Hier sind mehr Nutzungen gestattet. Das Betreten ist frei- nur die Salzwiesen sind in der Zeit vom 1.4 - 31. Juli gesperrt ( Brutsaison der Vögel)
Erholungszone: § 15 Diese ist für ruhige Erholung gedacht. Baden, Strandkörbe, Reiten, Angeln, Muschelsammeln, Drachensteigen sind willkommen. Lärm, Campingzelte, Wohnwagen, Strandbuggies verboten.
Quelle: Materialsammlung Nationalparkführer